Gemeinnütziger Kleingärtnerverein Lauerhof e.V. von 1981

 

Regelungen

Hier finden Sie eine Zusammenfassung verschiedener Regelungen.

Motor- und Pumpzeiten:

Ab 1. Mai 2010 bis 11. September 2010:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von17:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Sonnabend von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Ab 13. September 2010:
von08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von15:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Ab 18. September 2010:
an den jeweiligen Sonnabendvormittagen von08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb dieser Geräte ausdrücklich verboten.

Absolute Ruhepausen:

In der Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. September 2010 von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr. In dieser Zeit darf weder geklopft, noch gehämmert, noch gesägt werden.

Toröffnungszeiten:

Vom 16. April 2010 bis zum 25. Juni 2010:
jeden Freitag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Juli 2010 und August 2010:
jeden 1. Freitag im Monat von08:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im September 2010:
jeden Freitag von08:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Im Oktober 2010:
jeden Freitag von08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Wichtiger Hinweis: Die Tore werden pünktlich geschlossen.

Hunde-Anleinpflicht:

Es besteht für jede Hunderasse Anleinpflicht (siehe unsere Garten – Satzung/ Gartenordnung – Absatz IV, letzter Satz, Seite 25).

Befahren der Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen:

Das Befahren unserer Kleingartenanlage mit Motorfahrzeugen jeglicher Art (Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Mofa, Fahrrad mit Hilfsmotor) ist, außer der offiziellen Öffnungszeit am Freitag, ggf. auch am Sonnabend, untersagt (siehe unsere Garten - Satzung – Gartenordnung –Absatz IV Satz 2).

Eine Sondergenehmigung kann, außer am Freitag und Sonnabend, n i c h t mehr erteilt werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Betrieb des vereinseigenen Traktors.

Spielen auf den Wegen:

Kindern ist das Spielen auf den Gartenwegen außerhalb der Parzelle, insbesondere auch an den vereinseigenen Gemeinschaftspumpen, gemäß Ziffer VIII, Seite 26 unserer Gartenordnung, verboten. Ebenso dürfen Kinder die Wege unserer Anlage mit ihren Fahrrädern nur in Begleitung ihrer Eltern befahren. Für Schäden oder Unfälle und deren Folgen haften die Eltern bzw. die Pächter der jeweiligen Parzellen, in denen die Kinder ansässig oder zu Besuch sind.

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